Rechtsprechungungen zur Limited
BGH
DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Højesteret mit Beschluß vom 3. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltet, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag, wenn die Zweigniederlassung es der Gesellschaft ermöglichen soll, ihre gesamte Geschäftstätigkeit in dem Staat auszuüben, in dem diese Zweigniederlassung errichtet wird, ohne dort eine Gesellschaft zu errichten und damit das dortige Recht über die Errichtung von Gesellschaften zu umgehen, das höhere Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals stellt. Diese Auslegung schließt jedoch nicht aus, daß die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen treffen können, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen. Das gilt sowohl - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde - gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gesellschaftern, wenn diese sich mittels der Errichtung der Gesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber inländischen privaten oder öffentlichen Gläubigern entziehen.
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LG
Gelöschte Ltd. kann nicht insolvent werden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in Deutschland tätigen Ltd. kann nicht eröffnet werden, wenn sie aus dem zuständigen Gesellschaftsregister des Companies House gelöscht worden ist und mit der Löschung durch Auflösung ihre Existenz verloren. Das meint das Landgericht Duisburg (Beschluss vom 20.09.2007, AZ: 7 T 269/06).
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Deutsches NotarinstitutDokumentnummer: 2zr5_03
Letzte Aktualisierung: 03.05.2005
BGH, 14.03.2005 - II ZR 5/03 GmbHG § 11 Abs. 2; EG Art. 43, 48
Auch bei Verwaltungssitz in Deutschland keine Handelndenhaftung des Geschäftsführers einer Limited nach deutschem Recht a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Ver- waltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht. b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Ein- tragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
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