Ihr Ziel: der schnelle Weg durch das englische Insolvenzverfahren
Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt nach englischem Insolvenzrecht eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage bildet hierzu die geltende EU-Rechtsprechung sowie das BGH-Urteil (AZ: IX ZB 51 / 00) vom 18.09.2001.
Kernaussage des Urteils:
“Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland (in unserem Fall: England) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen."
Das Urteil
Gemäß der Entscheidung des BGH (AZ: IX ZB 51/00) muss die in einem anderen EU-Land gemäß dort geltendem Recht nach durchgeführtem Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anerkannt werden.
Dies ist nunmehr auch in Art. 16 EuInsVO geregelt, wonach grundsätzlich diesbezüglich eine automatische Anerkennung erfolgt.
Das bedeutet, dass ein Deutscher auch in einem anderen EU-Land das Insolvenzverfahren durchlaufen kann und mit der dort erteilten Restschuldbefreiung in der Folge auch in Deutschland wieder "sauber" dasteht.
Letztendlich bilden verschiedene Urteile des EuGH (Europäischer Gerichtshof) die Rechtsgrundlage für die Durchführung der englischen Insolvenz für Deutsche.
BGH Beschluß AZ: IX ZB 51/00 vom 18.09.2001
EuGH – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren Amtsblatt Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 0001 - 0018
Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren in England ist zunächst, dass der Betroffene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben muss. Er muss dort also seinen Lebensmittelpunkt haben. Gemeint ist dabei nicht nur der steuerrechtliche, sondern auch der tatsächliche Lebensmittelpunkt.