Ihr Ziel: der schnelle Weg durch das englische Insolvenzverfahren
Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt nach englischem
Insolvenzrecht eine Restschuldbefreiung spätestens
nach 12 Monaten!
Grundlage bildet hierzu die geltende EU-Rechtsprechung
sowie das BGH-Urteil (AZ: IX ZB 51 / 00) vom 18.09.2001.
Kernaussage des Urteils:
“Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger
ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren
zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den
Regelungen der deutschen InsO, insbesondere
in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich
entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung
auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland
(in unserem Fall: England) geltenden Fristen zur
Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht
den relativ langen Fristen der deutschen InsO
entsprechen."
